Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. VERTRAGSUMFANG UND GÜLTIGKEIT
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich angenommen werden, und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. SOFTWARE
2.1.LEISTUNG UND PRÜFUNG
2.1.1. Gegenstand des Auftrages
Gegenstand des Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung von Standardsoftware, Erwerb von Nutzungsbedingungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), telefonische Beratung, Programmwartung, Erstellung von Programmträgern sowie sonstige Dienstleistungen.
2.1.2. Individuelle Organisationskonzepte und Programme
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.1.3. Erstellung von Individualprogrammen
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisveränderungen führen. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweilige Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftragnehmer. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum verstreichen, so gilt die gelieferte Software als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb des Auftraggebers gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, muss die Software erneut abgenommen werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme der Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.1.4. Standardsoftware
Bei Bestellung von Standardsoftware bestätigt der Auftraggeber mit Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.1.5. Abweichung der Leistungsbeschreibung
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch nicht möglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber sofort darüber zu informieren. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Einführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.2.PREISE, STEUERN UND ABGABEN
Alle Preise verstehen sich in Euro (sofern nicht eine andere Währung angeführt wird) ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. –stelle des Auftragnehmers. Die Kosten für Programmträger (z. B. DVD) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Standardsoftware gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsbesprechung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Hilfestellung etc.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Die Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Alle Steuern werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
2.3.LIEFERTERMIN
2.3.1. Erfüllungstermin
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
2.3.2. Lieferverzögerung und Teillieferungen
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilbetragsrechnungen zu legen.
2.4.ZAHLUNG
2.4.1. Rechnungslegung
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind laut den jeweiligen Zahlungskonditionen zahlbar. Für Teilbetragsrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungskonditionen.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Durchführung der jeweiligen Leistung, Rechnung zu legen.
2.4.2. Zahlungstermine und Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. (§ 1000 ABGB) verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
2.5.URHEBERRECHT UND NUTZUNG
2.5.1. Urheberrechte, Werknutzungsbewilligung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programmen, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu nutzen. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
2.5.2. Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.
2.5.3. Interoperabilität
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität (z. B. Datenaustausch mit anderen Softwareprodukten) der gegenständlichen Software die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber beim Auftragnehmer (gegen Kostenvergütung) zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
2.6.RÜCKTRITTSRECHT
2.6.1. Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handelns des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neuaufsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
2.6.2. Stornierung durch Auftraggeber
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat der das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
2.7.GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
2.7.1. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Nach Lieferung oder Durchführung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme muss die Mängelrüge schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen kostenfrei ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
2.7.2. Mängel verursacht durch Auftragnehmer
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übernahme der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
2.7.3. Mängel verursacht durch Auftraggeber
Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von Dritten vorgenommen worden sind.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung von ungeeigneten Organisationsmitteln und Datenträgern, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations- und Lagerbedingungen) sowie für jene Mängel, die auf Transportschäden zurückzuführen sind.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. durch vom Auftraggeber beauftragter Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung des Auftragnehmers.
2.7.4. Änderung bestehender Programme
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
2.7.5. Haftung
Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich zugesicherten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers – dies gilt auch für sämtliche Leistungen seiner Mitarbeiter und Subauftragnehmer, für deren Handlungen der Auftragnehmer wie für eigene Handlungen haftet. Der Auftragnehmer leistet für die von ihm erbrachten Leistungen Gewähr, dass sie frei von Rechten Dritter sind, sodass die vertraglich zugesicherten Rechtspositionen des Auftraggebers durch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für einen bestimmten Erfolgt, sondern alleine dafür, dass er seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und dem Stand der Technik erbringt. Eine Haftung für allfällige Schäden durch Leistungen des Auftragnehmers besteht nur bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer oder dessen Gehilfen. Für mittelbare oder indirekte Schäden, insbesondere entgangener Gewinn oder dergleichen ist jede Haftung, soweit zwingend gesetzliche Bestimmungen dem nicht ausdrücklich entgegenstehen, ausgeschlossen. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers, aus welchen Gründen auch immer, ist die Haftung des Auftragnehmers jedenfalls mit der Höhe des gegenständlichen Auftragsvolumens bis maximal EUR 10.000 begrenzt; im Falle eines Dauerschuldverhältnisses (und zwar befristet und unbefristet) zählt das Auftragsvolumen für den Zeitraum eines Jahres.
2.7.6. Kontrollpflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber trifft laufende Kontrollpflichten der Leistungen des Auftragnehmers; im Falle von Unregelmäßigkeiten hat der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sollte der Auftraggeber im Falle eines Schadenersatzanspruches seine Kontrollpflichten sowie der schriftlichen Meldung an den Auftragnehmer nicht nachgekommen sein, trifft den Auftraggeber gemäß § 1304 ABGB ein Mitverschulden.
Einstellungen in Bezug auf Berechnungen erfolgen ausschließlich auf Anweisung des Auftraggebers. Eine Haftung für Falscheinstellungen aufgrund derartiger Vorgaben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen verjährt ein Jahr ab Übergabe bzw. Erbringung der Leistung, und zwar unabhängig davon, wann allfällige Ansprüche bekannt werden.
2.7.7. Datenverlust und Datenwiederherstellung
Der Auftraggeber stellt sicher, dass geeignete Vorkehrungen vor Datenverlust bzw. zur Ermöglichung einer Datenwiederherstellung getroffen sind (z. B. durch regemäßige Sicherungen).
2.7.8. Fremdsoftware
Für nicht vom Auftragnehmer entwickelte Software wird keine Haftung übernommen.
3. HOSTING UND SERVERHOUSING
3.1.LEISTUNGSUMFANG
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ein betriebsbereites, dediziertes Rechnersystem (Server-Hardware und Betriebssystem-Software) oder Speicherplatz auf einem virtuellen Server nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verfügung, wie in der Bestellung bzw. der zugehörigen Leistungsbeschreibung näher beschrieben. Ein Anspruch auf die Bereitstellung einer bestimmten Server-Hardware besteht jedoch nicht. Der Vertrag kommt durch Angebot des Auftragnehmers und Zahlung durch den Auftraggeber zu Stande.
Sofern in der Bestellung, der Preisliste oder der Leistungsbeschreibung eine bestimmte Kapazität genannt ist, gilt diese für den gesamten gemäß Vereinbarung zur Verfügung stehenden Speicherplatz des dedizierten oder virtuellen Servers und dient unter anderem auch der Speicherung von Logfiles des Internet-Servers. Der Auftraggeber darf lediglich die vereinbarte Speicherkapazität nutzen. Sofern sich durch eine Überschreitung derselben eine verminderte Leistung oder Datenverluste oder Verzögerungen oder dgl. ergeben, haftet der Vertragsnehmer hierfür jedenfalls nicht.
Im Fall eines Hardwareausfalls leistet der Auftragnehmer kostenlos Ersatz der defekten Komponenten inklusive Montage, sowie die Wiederherstellung des Systems mit kompletter Konfiguration des Betriebssystems wie beim Initialsetup (Anfangskonfiguration) und – sofern vereinbart – die Datenwiederherstellung vom letzten Backup (sofern vereinbart; wenn Backup vereinbart, erfolgt dieses einmal täglich durch den Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich eine andere Frequenz vereinbart wurde). Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber allein für die Datensicherung verantwortlich. Der Auftragnehmer wird sich um eine rasche Abwicklung bemühen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für die Wiederherstellungsleistungen ein Entgelt gemäß dem vereinbarten Stundensatz für sonstige Leistungen zu verlangen, sofern der Ausfall der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist bzw. wenn es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, selbst alle Dateien und Softwareeinstellungen, auf die er zugreifen kann, regelmäßig, zumindest einmal täglich, zu sichern und die Sicherung stets am aktuellen Stand zu halten; die Erstellung von Sicherungskopien hat jedenfalls vor Vornahme jeder Änderung durch den Auftraggeber zu erfolgen sowie jedenfalls rechtzeitig vor durch den Auftraggeber angekündigten Wartungsarbeiten. Dies gilt auch, wenn und soweit sich der Auftragnehmer zur Erstellung von Backups verpflichtet hat. Die Backup-Kopien (Sicherungskopien) des Auftraggebers dürfen nicht auf dem Server gespeichert werden.
Der Auftraggeber hat keinerlei dingliche Rechte an dem Server und keinerlei Recht auf Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich der Server befindet.
Sofern dem Auftraggeber feste IP-Adressen zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Auftragnehmer vor, diese jederzeit zu ändern, wenn dies aus Sicht des Auftragnehmer rechtlich oder technisch sinnvoll bzw. nötig erscheint und dem Auftraggeber eine neue IP-Adresse zu Verfügung zu stellen; allfällige aus der Änderung resultierende Ansprüche des Auftraggeber, insb. für Aufwandsersatz, sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer betreibt und wartet den Server und sorgt für die Anbindung des Servers an das Internet. Die ständige Verfügbarkeit sowie die fehlerfreie Funktion können aus technischen Gründen nicht zugesichert werden. Der Auftragnehmer überwacht die Funktionstüchtigkeit des Servers und seine Verbindung zum Internet und bemüht sich, auftretende Fehler, Unterbrechungen oder Störungen umgehend zu beheben. Um Unterbrechungen, Störungen, Hardwareausfällen etc. vorzukehren, wird der Auftragnehmer einmal wöchentlich ein Backup der Daten des Serversystems erstellen.
Die Server (bei Hosting und Housing und sonstigen Produkten) sind über eine komplexe Netzinfrastruktur an das Internet angeschlossen. Der Datenverkehr wird über verschiedene aktive und passive Netzwerkkomponenten geleitet (u.a. Router, Switches), die jeweils nur eine bestimmte maximale Datendurchsatzrate zulassen. Dadurch können die Datenverkehrskapazitäten für einzelne Server an bestimmten Punkten limitiert sein und nicht der theoretisch maximal am Switch-Port verfügbaren Bandbreite entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Höhe der tatsächlich für den einzelnen Server zur Verfügung stehenden Bandbreite.
Die Weitergabe, insbesondere der Wiederverkauf, der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber ist (außer bei Root-Servern) untersagt und bedarf einer gesonderten ausdrücklichen und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.
3.2.ENTGELTE, PREISÄNDERUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; EINWENDUNGEN GEGEN DIE RECHNUNG
Der Auftragnehmer erhebt einmalige bzw. laufende Entgelte lt. Leistungsbeschreibung, Entgeltbestimmungen bzw. Bestellformular. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben. In den Kosten nicht enthalten sind die Kosten des Internetzuganges.
Der Auftragnehmer behält sich bei einer Änderung der für die Kalkulation relevanten Kosten eine Änderung des Entgelts vor. Wurden mit dem Auftraggeber Rabatte gegenüber der üblichen Preisliste vereinbart, nimmt der Auftraggeber an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Für Verbraucher gilt: die Entgelte setzen sich je nach Produkt insbesondere aus den Server-Kosten, Kosten des Server-Housings und der damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, Energiekosten, Personalkosten, Raumkosten, Gebühren und Steuern, Kosten der Domains bei der jeweiligen Registrierungsstelle zusammen; sollten sich die zugrunde liegenden Kosten verändern, erhöht bzw. senkt sich das Entgelt entsprechend; bei Verbrauchern gilt dies jedoch nur, soweit die zugrunde liegenden Kosten sich durch Umstände, die durch den Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind, verändert haben; eine Entgelterhöhung darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen.
Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Auftraggeber Rabatte vereinbart, nimmt der Auftraggeber an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich (bei Unternehmern: schriftlich) anderes vereinbart wurde.
Entgelte sind, sofern nichts anderes ausdrücklich und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlich vereinbart wurde, im Voraus zu bezahlen. Zahlungen sind prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig.
Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, Bearbeitungsgebühren sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen. Zahlungserinnerungen werden ohne Gebühren per E-Mail versandt. Bei schriftlichen Mahnungen per Post stellt der Auftragnehmer Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 in Rechnung.
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Auftragnehmer nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Für Verbraucher gilt: die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer ist nur möglich, sofern entweder der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Auftraggebers gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Der Auftragnehmer wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch den Auftragnehmer die Einwendungen des Auftraggebern aus Sicht des Auftragnehmer als unberechtigt erweisen, hat der Auftraggeber binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des Auftragnehmer bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Wünscht der Auftraggeber kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des Auftragnehmers, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der Auftragnehmer wird Verbraucher auf alle in diesen genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch diesfalls sofort fällig. Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Auftraggebers ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Auftraggeber ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw., falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht. Der Auftraggeber haftet für alle Entgeltforderungen, die aus der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Dienstes bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
Der Auftragnehmer verschickt nach Wahl des Auftragnehmers die Rechnung entweder per Post oder E-Mail. Die Rechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Name, Anschrift, Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte.
Der Auftraggeber hat – über einen allfälligen Einzelentgeltnachweis hinaus – nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc. (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.
3.3.VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG; SPERRE; DATENLÖSCHUNG BEI BEENDIGUNG
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstige Dauerschuldverhältnisse sind, sofern nicht anderes ausdrücklich und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlich vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann, sofern nicht anderes ausdrücklich und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlich vereinbart wurde, von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden.
Kündigungen durch den Auftraggeber bedürfen eines eingeschriebenen Briefes (ist der Auftraggeber Verbraucher, ist die einfache Schriftform ausreichend). Für die Rechtzeitigkeit ist das Eingangsdatum beim Auftragnehmer in Wels maßgeblich. Kündigungen per Fax oder E-Mail können aus Sicherheitsgründen nicht akzeptiert werden.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
Der Auftragnehmer ist weiters zur sofortigen Vertragsauflösung oder Diensteunterbrechung bzw. Dienstabschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn der Auftraggeber die „Netiquette“ nicht einhält oder trotz Aufforderung des Auftragnehmers störende oder nicht zugelassene Einrichtungen nicht unverzüglich entfernt oder Dienste missbräuchlich in Anspruch nimmt oder von ihm eingesetzte Software nicht laufend am aktuellsten Stand hält und dies dadurch die Sicherheit des Netzes und der Einrichtungen des Auftragnehmer beeinträchtigt; oder wenn der Auftraggeber gegen Rechtsvorschriften verstößt oder gegen vertragliche Vorschriften verstößt oder aufgrund seiner Nutzung ein ungewöhnlich hoher Datentransfer verursacht wird. Der Auftragnehmer hat hierbei den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits und bloßer Diensteunterbrechung bzw. Dienstabschaltung andererseits liegt im freien Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer bei Angriffen auf seine Systeme durch Dritte ebenfalls berechtigt ist, die Services des Auftraggebers vorübergehend zu sperren, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche entstehen.
Wenn Fair Use Regelungen von Auftraggebern überschritten werden, hat der Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche bzw. kann, unter Hinweis auf das sonstige Vertragsende, den Auftraggeber zum Umstieg auf ein neues Produkt binnen 1 Woche auffordern.
Sämtliche Fälle berechtigter sofortiger Vertragsauflösung, der Diensteunterbrechung bzw. –abschaltung, die aus einem Grund, der der Sphäre des Auftraggebern zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch des Auftragnehmer auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.
Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen des Auftragnehmer gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Auftraggeber bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die den Auftragnehmer zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würden.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der Auftragnehmer zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet ist. Der Auftragnehmer ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige und regelmäßige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten liegen daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der berechtigten Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer ableiten.
3.4.SOFTWARE
Der Auftraggeber darf auf dem Server (ausgenommen Root- und vServer) keine andere Software installieren, nutzen oder sonst verwenden als jene, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zugänglich gemacht wird oder diese gesondert und – außer bei Verbrauchern – schriftlich vereinbart wurde. Bei Verstößen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer Schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bereits installierte Software kurzfristig und ohne Vorankündigung zu deaktivieren, sofern sie die Betriebs- oder Datensicherheit gefährdet. Hiervon wird der Auftraggeber per Brief, Fax oder E-Mail informiert.
Jedenfalls hat der Auftraggeber auch dafür zu sorgen, dass die von ihm verwendeten Programme keinerlei Störungen verursachen. Störungen, die die Einrichtungen oder Dienstleistungen des Auftragnehmers beeinträchtigen, sind für den Auftragnehmer ein Grund zur sofortigen Vertragsauflösung oder Diensteunterbrechung bzw. –abschaltung.
Sofern der Auftraggeber selbständig von außen auf den Server zugreift, erfolgt dies durch geeignete seitens des Auftraggebers zu beschaffender Software. Sofern vom Auftragnehmer angeboten, ist der Auftragnehmer bereit, benötigte Software gegen gesondertes Entgelt und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftliche Vereinbarung bereitzustellen. Auch diesfalls wird dem Auftraggeber eine nicht-ausschließliche Nutzungsbewilligung an der Software eingeräumt; die Lizenzbestimmungen der Software sind strengstens zu beachten, bei Verletzungen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos halten; ein Exemplar der Lizenzbestimmungen wird dem Auftraggeber auf Wunsch zugeschickt.
3.5.VERANTWORTUNG DES AUFTRAGGEBERS FÜR INHALTE UND NUTZUNG
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf dem Server keine rechtswidrigen Inhalte oder Informationen zu hinterlegen noch in irgendeiner Form auf rechtswidrige Inhalte, die von ihm oder Dritten angeboten werden, hinzuweisen oder Links auf solche Angebote zu veröffentlichen. Bei Verstößen ist der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet. Dies gilt auch für jede andere Form der missbräuchlichen Nutzung. Zur Kontrolle von Inhalten des Auftraggebers, die am Server gespeichert sind oder transportiert werden, ist der Auftragnehmer weder berechtigt noch verpflichtet. Der Auftragnehmer haftet nicht für diese Inhalte und zwar auch dann nicht, wenn der Zugang zu diesen Inhalten über einen Link von der Homepage des Auftragnehmers erfolgt. Wird der Auftragnehmer deswegen in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung verpflichtet.
Der Auftraggeber nimmt die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der geltenden Fassung und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes, des Verbotsgesetzes und der einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten, falls der Auftragnehmer wegen vom Auftraggeber in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung, durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung. Wird der Auftragnehmer entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er darauf reagiert, ohne, dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber – außer im Fall groben Verschuldens des Auftragnehmers – den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.
Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt oder für den Auftragnehmer oder andere sicherheits- oder betriebsgefährdend ist, widrigenfalls er den Auftragnehmer schad- und klaglos halten wird. Er nimmt weiters zur Kenntnis, dass bei übermäßigem Datentransfer der Server überlastet sein kann und daher gegebenenfalls nicht funktioniert. Jegliche Ansprüche diesbezüglich gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm eingesetzte Software laufend am aktuellsten Stand zu halten, sofern dies sicherheitsrelevante Auswirkungen haben kann.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass den Auftragnehmer keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport bzw. zur Anbindung des Servers an das Internet trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich der Auftragnehmer anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des ECG (E-Commerce-Gesetz) und des Urheberrechtsgesetzes, wonach der Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen (insb. § 18 ECG) berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Auftraggeber zu erteilen. Der Auftragnehmer wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter www.ispa.at, zu beachten und ihnen zu entsprechen.
Der Auftraggeber ist zur unbedingten Absicherung seines Anschlusses, seiner Endgeräte sowie seiner Zugangsdaten zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verpflichtet. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das Abspeichern von Passwörtern, Zugangsdaten und anderen geheimen Informationen auf der Festplatte eines PC nicht sicher ist. Weiters nimmt er zur Kenntnis, dass durch das Abrufen von Daten aus dem Internet Viren, trojanische Pferde oder andere Komponenten auf sein Endgerät transferiert werden können, die sich auf seine Daten negativ auswirken können oder zum Missbrauch seiner Zugangskennungen führen können. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass dies durch „Hacker“ erfolgen kann. Der Auftragnehmer steht dafür nicht ein, sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dadurch generierte Entgeltforderungen sind (außer im Fall des Verschuldens des Auftragnehmers) vom Auftraggeber zu begleichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Verdacht, dass seine Zugangsdaten oder andere geheime Informationen unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten, unverzüglich dem Auftragnehmer zu melden. Jedenfalls haftet der Auftraggeber für Schäden, die dem Auftragnehmer durch mangelhafte Geheimhaltung der Zugangsdaten durch den Auftraggebern; durch Weitergabe an Dritte; durch nicht rechtzeitige Meldung eines entsprechenden Verdachtes, dass Daten unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten oder durch nicht erfolgte Absicherung seiner Endgeräte und Systeme entstehen.
Der Auftraggeber darf nicht nach Daten anderer Auftraggeber des Auftragnehmers oder des Auftragnehmers selbst, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, suchen, diese oder Informationen über die Zugangsmöglichkeit zu diesen nicht weitergeben, verkaufen oder sonst verwerten. Stößt der Auftraggeber auf derartige Daten, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind oder erhält er Informationen über die Zugangsmöglichkeit zu diesen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und jedenfalls die Vertraulichkeit zu wahren.
3.6.GEWÄHRLEISTUNG; HAFTUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen des Auftragnehmers entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass der vom Auftraggeber bestellte Server und die Software allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet sowie, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder, dass alle Fehler behoben werden können. Gegenüber Unternehmern ist überdies die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Kommt es auf Grund von technologisch zweckmäßigen Softwareupdates des Auftragnehmers zu Inkompatibilitäten beim Auftraggeber, so sind Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom Auftragnehmer bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Auftraggebern oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber oder Dritte, weil der Auftragnehmer trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Software oder anderer Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bestelltes Material oder Software zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt größter Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder, dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer der Auftragnehmer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen kommen. Die ständige Verfügbarkeit der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers kann daher nicht zugesichert werden und entzieht sich dem Einflussbereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern aufgrund von Leistungsausfällen, die in der Einflusssphäre des Auftragnehmers oder von ihm beauftragten Dritten liegen, bleiben unberührt.
IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Jegliche Haftung für Probleme, die ihre Ursache in den Netzen Dritter haben, ist ausgeschlossen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (acceptable use policy). Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Auftraggebers auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer bei Angriffen auf seine Systeme durch Dritte ebenfalls berechtigt ist, die Services des Auftraggebers vorübergehend zu sperren, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche entstehen.
Die Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn generell ausgeschlossen. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, die aus diesem Vertrag resultiert, haftet der Auftragnehmer auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit im Falle eines Dauerschuldverhältnisses (und zwar befristet und unbefristet) zählt das Auftragsvolumen für den Zeitraum eines Jahres bis maximal EUR 10.000 begrenzt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von jeglicher Unterbrechung oder Störung von vertragsgegenständlichen Telekommunikationsdiensten oder -geräten unverzüglich zu informieren, um dem Auftragnehmer, soweit der Auftragnehmer dazu vertraglich verpflichtet ist, die Problembehebung zu ermöglichen, bevor der Auftraggeber andere Firmen aus welchem Grund auch immer mit der Problembehebung beauftragt. Verletzt der Auftraggeber diese Verständigungspflicht, übernimmt der Auftragnehmer für dadurch verursachte Schäden und Aufwendungen des Auftraggebers (z.B. Kosten einer vom Auftraggeber beauftragten Fremdfirma) keine Haftung. Wenn bei einer Überprüfung durch den Auftragnehmer kein vom Auftragnehmer zu vertretendem Fehler festgestellt wird, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer, den dem Auftragnehmer entstandenen Aufwand, entsprechend dem laut Preisliste vorgesehenen Stundensatz für Leistungen des Auftragnehmers sowie allenfalls angefallene Barauslagen zu ersetzen.
Bei Firewalls, die vom Auftragnehmer installiert, betrieben oder überprüft wurden, geht der Auftragnehmer mit Sorgfalt vor, weist jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht gegeben ist. Die Haftung des Auftragnehmers für Nachteile, die dadurch entstehen, dass installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist deshalb ausgeschlossen, sofern dies vom Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. Spamfilter und Virenfilter funktioniert ebenfalls nicht in jedem Fall vollkommen; der Auftraggeber nimmt überdies zur Kenntnis, dass bedingt durch die Funktionsweise von Spam- bzw. Virenfiltern sein E-Mail-Verkehr beeinträchtigt sein kann, ohne dass er Fehlermeldungen erhält.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Wartungsarbeiten oder Änderungen am Server nach Möglichkeit, spätestens sieben Tage vorher zu planen, wenn zu erwarten ist, dass die Wartungstätigkeit oder Änderung zu einem Ausfall der Verfügbarkeit führt oder aus sonstigen Gründen eine Vorankündigung notwendig erscheint. Der Auftraggeber muss sich laufend auf der Website des Auftragnehmers über geplante Wartungsarbeiten informieren; dort erhält der Auftraggeber die Information, zu welchen Zeiten Wartungsarbeiten vorgesehen sind. Ausfälle während notwendiger Wartungs- oder Reparaturarbeiten sowie Ausfälle während der vereinbarten Wartungsfenster führen zu keinen Ansprüchen des Auftraggebern gegen den Auftragnehmer, sofern dem Auftragnehmer kein Verschulden an den Ausfällen trifft, wobei gemäß den allgemeinen Haftungsregelungen dieser Vereinbarung die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen für Personenschäden gegenüber Verbrauchern) ausgeschlossen ist.
3.7.SERVICENIVEAU / GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG
Der Auftragnehmer wird die wirtschaftlich vertretbaren Bemühungen aufwenden, um excess packet loss und latency zu minimieren und downtime zu vermeiden. Verfügbarkeitszusagen oder sonstige Service Levels von Auftragnehmer sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde. Kompensationsansprüche bei Nichterreichen vereinbarter Werte bestehen nur, sofern sie ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung vereinbart wurden. Es gelten weiters die folgenden Regelungen, wobei weitergehende oder andersartige Ansprüche des Auftraggebers jedenfalls ausgeschlossen sind:
Arbeiten zur Wartung des Netzwerks können zu einer Beeinträchtigung der vertraglichen Dienste führen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, alle planbaren Wartungsarbeiten innerhalb dieser Standardwartungsfenster auszuführen. Die Standardwartungsfenster können von Auftragnehmer verlegt werden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggebern, soweit möglich, drei Tage im Voraus über geplante Wartungsarbeiten informieren.
Bei der Ermittlung der Standardverfügbarkeit bleibt unberücksichtigt der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit durch
• vom Auftraggeber zu vertretende Störungen bzw. Verzögerungen;
• höhere Gewalt;
• angekündigte Wartungsarbeiten bzw. Wartungsarbeiten während der Standardwartungsfenster;
• Störungen, die aufgrund der mangelnden Information durch den Auftraggeber bzw. Zutrittsbeschränkungen nicht beseitigt werden können;
• Störungen, die durch externe Dritte verursacht werden (beauftragte Subunternehmen gelten nicht als externe Dritte);
• notwendige Verlegungen oder Änderung von Spezifikationen auf Grund behördlicher Auflagen oder Genehmigungen etc.
Der Auftraggeber hat an der Störungsbeseitigung mitzuwirken.
Für allfällige Ansprüche des Auftraggebers auf Entschädigung („Kompensation“) bei Nichteinhaltung der SLA-Schwellenwerte gelten die folgenden Regelungen, wobei weitergehende oder andersartige Ansprüche des Auftraggebers jedenfalls ausgeschlossen sind: Kompensationen für die Nichteinhaltung von vereinbarten Werten erfolgen ausschließlich durch Gutschrift auf der Folgerechnung. Allfällige Kompensationen stehen nur zu, sofern die Summe der Kompensationen für Störungen in einem Kalendermonat den Gesamtbetrag der sonst vom Auftraggeber für einen Monat (aliquot umgerechnet) zu zahlenden Entgelte nicht übersteigt.
Anforderung der Gutschrift: der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer binnen fünf Werktagen nach Eintritt der Gutschriftsberechtigung schriftlich den Anspruch auf Erhalt dieser Gutschrift unter detaillierter Angabe des Grundes mitteilen (Ausschlussfrist). Erfolgt dies nicht, verfällt das Recht des Auftraggebers auf Erhalt einer Gutschrift.
Über die vereinbarten Kompensationsbeträge hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Es gelten im Übrigen die Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen.
4. DOMAINREGISTRIERUNG UND DOMAINGEBÜHREN
In Ergänzung zu (bzw. bei Widersprüchen abweichend von) den Allgemeinen Vertragsbestimmungen gilt folgendes:
Der Auftragnehmer vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Der Auftragnehmer beginnt mit der Bearbeitung des Geschäftsfalls binnen 5 Werktagen nach Vertragsschluss ; der Erfolg der Reservierung kann nicht garantiert werden, da eine Domain ggf. nicht mehr verfügbar sein kann (first come first served), oder es sich bei der Domain um eine Premiumdomain handelt, die von der jeweiligen Registry zu einem höheren Preis angeboten wird. Der Vertrag ist somit nur gültig, wenn auch die Domain zum angebotenen Preis registriert werden kann. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. Der Auftragnehmer fungiert hinsichtlich der von nic.at verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Auftraggeber und der Registrierungsstelle direkt, unter Einbeziehung der AGB der jeweiligen Registrierungsstelle. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der nic.at verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Auftraggeber und der Domainverwaltungseinrichtung direkt, sofern nichts anderes vereinbart wurde; der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggebern diesfalls vereinbarungsgemäß das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr.
Registriert der Auftraggeber eine .COM und/oder eine .NET Domain, so stimmt er zu, die .COM / .NET Registry, VeriSign, Inc., und seine Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Tochtergesellschaften von allen Ansprüchen, Schäden, Haftungen, Kosten und Ausgaben, einschließlich angemessener Anwaltshonorare und Aufwendungen die aus oder im Zusammenhang mit dem eingetragenen Domaininhaber entstehen schadlos zu halten.
Die Gebühr für die Wiederherstellung (Reaktivierung) eines aufgrund einer Kündigung bereits gelöschten Domainnamens (sog. Redemption Period) beträgt EUR 100,- netto.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Auftraggebers mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit dem Auftragnehmer aufgelöst wird, sondern der Auftraggeber diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss, sofern nicht zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausdrücklich (und bei Unternehmern: schriftlich) anderes vereinbart wurde.
Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen von nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer auf Wunsch zugesandt.
Der Auftragnehmer ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet, hat aber das Recht, im Fall von Bedenken die Registrierung zu verweigern. Der Auftraggeber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
Die Bestimmungen gelten bei Domaintransfers sinngemäß. Scheitert der Transfer aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen oder ist die automatisierte Verarbeitung nicht möglich, hat der Auftraggeber das Entgelt dennoch zu bezahlen. Für weitere Bemühungen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber ein gesondertes Entgelt entrichten.
Der Auftraggeber hat einen Transfer dem Auftragnehmer bekannt zu geben und den Vertrag mit dem Auftragnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist und eventueller Zahlung von Restlaufzeitentgelten zu kündigen. Außer bei Nic.at erlischt die Domain in jedem Fall der Beendigung des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer; der Auftraggeber hat daher selbst vorzukehren, dass er die Domain rechtzeitig transferiert.
5. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem. § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht.
Der Auftraggeber kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz des Auftragnehmers ist, oder um einen Auftraggeber dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden.
Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Auftraggeber, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem. § 98 TKG 2003. Soweit der Auftragnehmer gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird der Auftragnehmer dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
Der Auftragnehmer wird aufgrund § 92 Abs 3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Auftraggebers und Teilnehmers zu ermitteln und verarbeiten: Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evident Haltung des Vertragsverhältnisses.
Der Auftraggeber hat gemäß Art. 15 DSGVO jederzeit das Recht, über alle über ihn beim Auftragnehmer gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Die dazu beim Auftragnehmer eingerichtete E-Mail-Adresse lautet: office@syreta.com
Stammdaten werden gem. § 97 Abs 2 TKG vom Auftragnehmer spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Auftraggeber gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Zugangs- und Verbindungsdaten werden vom Auftragnehmer grundsätzlich sofort gelöscht, sofern nicht technische oder verrechnungstechnische Gründe dagegensprechen.
Inhaltsdaten werden vom Auftragnehmer nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird der Auftragnehmer gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird der Auftragnehmer die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.
6. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
6.1.ÜBERTRAGUNG VON PFLICHTEN
Der Auftragnehmer ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden. Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
6.2. WERBUNG
Der Auftragnehmer darf ohne weitere Zustimmung des Auftraggebers, den Abschluss von Verträgen öffentlich verkünden und einen allgemeinen Überblick über den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden, vertragsgegenständlichen Dienstleistungen geben. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die Erlaubnis das Kennzeichen des Auftraggeber ("Kennzeichnung" steht in diesem Zusammenhang für eine Ähnlichkeit mit einem Markennamen, einem Warenzeichen, einer Dienstleistungsmarke, den Insignien, einem Symbol, einem Logo oder einer anderen Bezeichnung) auf der Webseite und betriebseigenen Präsentationsunterlagen zu führen.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND SALVATORISCHE KLAUSEL
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers (Landesgericht Wels) als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.